IngG 2006: § 2 Abs 1 lit b (Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur"; Verleihung; Voraussetzungen) § 4 Abs 2 Z 2 (Antrag auf Verleihung; ua Nachweise über Ausbildung und Praxis)
§ 4 Abs 4 (Praxisnachweis; Voraussetzung fachbezogener Kentnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können)