IngG: § 2 Z 1 lit b (Standesbezeichnung "Ingenieur"; Voraussetzungen für die Verleihung; Nachweis der Absolvierung einer mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxis, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können; erhöhte Mitwirkungspflicht)
§ 4 Abs 2 Z 2 (Nachweise über die Praxis)