SPG: § 16 Abs 2 ("gefährlicher Angriff", Begriff; Bedrohung durch bestimmte gerichtlich strafbare Vorsatztaten)
§ 53 Abs 1 Z 3 (Zulässigkeit der Ermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für die Abwehr gefährlicher Angriffe)
§ 53 Abs 3a Z 2 (Berechtigung der Sicherheitsbehörden, von Betreibern öff Kommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskunft zu verlangen über IP-Adresse zu einer bestimmten Nachricht und den Übermittlungszeitpunkt; Ermächtigung betrifft nur eine durch Mitteilung des Kommunikationspartners oder durch eine offene, jedermann zugängliche Internetkommunikation [Offene Chat-Foren] bekannt gewordene Nachricht und fällt nicht in den Schutzbereich des nur Inhaltsdaten erfassenden Fernmeldegeheimnisses nach Art 10a StGG und dessen Richtervorbehalt; keine Bedenken wegen Verstoßes gegen § 1 Abs 1 und 2 DSG sowie Art 8 EMRK; keine Rechtswidrigkeit bei Annahme einer Gefährdung Unmündiger iZm dem Auftritt des Bf in einem auf sexuelle Kontakte spezialisierten Chatroom)