SPG: § 13 Abs 2 (Kanzleiordnung; automationsunterstützte Dokumentation von Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken; Aufzählung der zulässigerweise zu verwendenden Daten, auch sensibler Daten bei Erforderlichkeit; öffentliches Interesse an der Wiederauffindbarkeit von Ermittlungsakten; Daten des PAD, fortdauernde Evidenthaltung nur im Rahmen der grundrechtlichen Schranken, Löschungsanspruch nach Interessenabwägung; hier: Daten bei der Kriminalpolizei nach rechtskräftigem, den Bf freisprechendem Urteil des Bezirksgerichts)