GlücksspielG: § 53 Abs 2 (vorläufige Beschlagnahme; Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als solcher nur bis zur Erlassung des bestätigenden Beschlagnahmebescheides bzw bis zur Zurückstellung der beschlagnahmten Gegenstände mit Maßnahmenbeschwerde an den UVS bekämpfbar)