StVO: § 99 Abs 1 lit b (Weigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt)
FSG idF BGBl I 2008/31: § 7 Abs 4 (Verkehrszuverlässigkeit; für die Wertung der bestimmten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend)