GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; mangelnde Zuverlässigkeit infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; Heranziehung getilgter Bestrafungen; Berücksichtigung von Strafen die in früherem Entziehungsverfahren als nicht ausreichend erachtet wurden; Zuverlässigkeitsprüfung aufgrund Beurteilung des Persönlichkeitsbildes; neuerliche Rechtsverstöße)