GewO 1994: § 367 Z 54 (Strafbestimmung; Verwaltungsübertretung; sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lassen oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlassen, trotz Kenntnis, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 begeht; zwei Tatbestandsalternativen; Vorwurf der ersten Alternative; Tatzeitpunkt Auftragserteilung)