Wiener Stadtverfassung: § 71 Abs 1 (Unternehmungen der Stadt Wien, organisatorisch ein Teil des Magistrates; Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen")
§ 105 Abs 1 (Magistrat, Besorgung der Geschäfte der Gemeinde Wien)
DSG: § 4 Z 4 idF vor BGBl I 2009/133 ("Auftraggeber", Begriff; ua Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft, Geschäftsapparate solcher Organe, Unternehmung Stadt Wien - Wiener Wohnen, Magistrat der Stadt Wien; Auftraggebereigenschaften auch dann, wenn der Dienstleister für Zwecke des Auftrages Daten bei Dritten ermittelt; Begriff des Verarbeitens umfasst auch das Ermitteln)