FPG: § 76 Abs 2 (Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung; hier: durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung lag noch nicht vor)
VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0179
1. a) Der Bf, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gem seinen Angaben am 30. 1. 2008 nach Österr ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit B vom 16. 7. 2008 vollinhaltlich abgewiesen, außerdem wurde der Bf gem § 10 AsylG 2005 ausgewiesen. Der AsylGH stellte das Verfahren zweimal ein, zuletzt am 16. 8. 2010. Am 1. 9. 2010 wurde der Bf aus Anlass einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen. In der Folge verhängte die BPolDion Wien (BPD) gegen ihn mit B vom 2. 9. 2010 gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG 2005 iVm § 57 Abs 1 AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) und der Abschiebung (§ 46 FPG). Dabei ging die BPD ua davon aus, dass gegen den Bf vom Bundesasylamt "eine durchsetzbare, wenn auch nicht rechtskräftige Ausweisung gem § 10 AsylG 2005 erlassen" worden sei. Der Bf, der im Übrigen bereits 2009 wegen strafgerichtlicher Verurteilungen mit einem zehnjährigen Rückkehrverbot belegt worden war, verblieb bis 29. 9. 2010 in Schubhaft. Nach seiner infolge Haftunfähigkeit (Hungerstreik) erfolgten Entlassung erhob er Schubhaftbeschwerde. Er brachte vor, dass das eingestellte Asylverfahren spätestens am 13. 9. 2010 wieder fortgesetzt worden sei, weshalb er beantrage, der UVS möge die Rechtswidrigkeit der Schubhaft "ab 13. 9. 2010 bis Ende" feststellen.