FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft, Voraussetzungen; nicht erkennbarer Sicherungsbedarf; fehlende Anhaltspunkte für ein beabsichtigtes Untertauchen des Fremden)
VwGH 16. 11. 2012, 2011/21/0127
Gem § 76 Abs 1 FPG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.