FPG: § 76 Abs 2 (Verhängung der Schubhaft gegen Asylwerber, Voraussetzungen, Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung; Vorliegen einer Ausweisung; Erfordernis einer schriftlichen Verständigung des Betroffenen bei Austausch der Haftgründe und Wechsel von § 76 Abs 2a FPG in das Regime des § 76 Abs 2 FPG)