Krnt GemeindekanalisationsG (K-GKG): § 4 Abs 1 (Anschlusspflicht; Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke, auf den Grundstücken errichtete Gebäude; befestigte Flächen dann, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert)
§ 5 Abs 1 (Ausnahmen von der Anschlusspflicht; Gebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen)