Stmk BauG: § 43 Abs 2 Z 5 (Bauwerk, Schallpegel, der nicht gesundheitsgefährdend ist, zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen; hinsichtlich des Kriteriums der zufriedenstellenden Wohnbedingungen ist auf die Widmung des Bauplatzes abzustellen; Sportplatz mit Lärmschutzwand, begründete Einwände auf gleicher fachlicher Ebene wie die von der Behörde verwendeten Gutachten, weitere schalltechnische Ermittlungen erforderlich)