StGB: § 72 Abs 1 (Aufhebung des Wortes "unehelichen"; Angehörigeneigenschaft; Eltern ehelicher Kinder nach Auflösung der Ehe)
VfGH 29. 11. 2012, G 23/12
Das Gesetz bewirkt nach Auffassung des antragstellenden Gerichts eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Eltern ehelicher Kinder nach Beendigung der Ehe gegenüber Eltern unehelicher Kinder, weil Vater und Mutter eines gemeinsamen unehelichen Kindes gem § 72 Abs 1 StGB in jedem Fall (unabhängig vom Eingehen einer Lebensgemeinschaft bzw auch nach Beendigung einer derartigen Partnerschaft) im Verhältnis zueinander als Angehörige gelten, verehelichte Elternteile gemeinsamer Kinder hingegen nach ihrer Scheidung aus dem Angehörigenkreis ausscheiden.