StPO: § 52 Abs 1 (Aufhebung des letzten Halbsatzes; Kopien von Ton- und/oder Bildaufnahmen für Verteidigung; Grundsatz der Waffengleichheit; faires Verfahren)
VfGH 13. 12. 2012, G 137/11
Das OLG Wien als Rechtsmittelgericht versagte der Beschwerde einer Reihe von Angeklagten gegen die Verweigerung der Ausfolgung von Kopien sichergestellter Videoaufzeichnungen zunächst mit Beschluss vom 7. 4. 2011 den Erfolg, weil § 52 Abs 1 letzter Halbsatz StPO einen derartigen Anspruch ausschließe. Diese Regelung sah das OLG Wien aus näher bezeichneten Gründen mit den Garantien des Art 6 MRK für vereinbar an.