Nö GdO: § 16 Abs 1 (Gemeindemitglieder, die in einer Gemeinde des Landes NÖ zum Gemeinderat Wahlberechtigten)
§ 16 Abs 2 (ebenso; Initiativrecht; Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen; Ausnahmen; Angelegenheiten, die Auswirkung auf Abgaben haben)