Wr VolksbefragungsG: § 3 Abs 2 und 4 (Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung, Bezeichnung von drei, höchstens sechs Vertretern; Ausübung ihrer Funktion in der Reihenfolge ihrer Angabe)
Wr VolksbefragungsG: § 3 Abs 2 und 4 (Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung, Bezeichnung von drei, höchstens sechs Vertretern; Ausübung ihrer Funktion in der Reihenfolge ihrer Angabe)