B-VG: Art 83 Abs 2 (Recht auf den gesetzlichen Richter; Entscheidung einer Berufungsbehörde über Berufung gegen Abtretungsbescheid nach § 12 Nö BauO, in dem keine Entschädigung festgesetzt wird, sukzessiven Kompetenz für die Frage der Höhe der Entschädigung für Abtretung über § 12 Abs 2 BauO hinaus)