Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbeständern (WerbeständerV): § 1 Abs 1 (Verbot des Aufstellens und Stehenlassens von Werbeständern auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, soweit diese weder einer Gebrauchserlaubnis noch einer Baubewilligung bedürfen; ortspolizeiliche Verordnung; Dreieckständer)