Nö BauO: § 8 Abs 1 (Entschädigung nach § 12 Abs 3, Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz)
§ 8 Abs 2 (ebenso; sukzessive Kompetenz für die Neufestsetzung der Entschädigung; auch bei Nullfestsetzung)
§ 12 Abs 2 (Grundabtretung für öff Verkehrsfläche, entschädigungslos bis zu näher bestimmten Ausmaß)