AVG: § 59 Abs 1 (Bescheid, Spruch, angewendete Gesetzesbestimmung; Erkennbarkeit aus dem Bescheid ausreichend)
VwGH 13. 11. 2012, 2011/05/0093
Gem § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.