AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen, Mängel, Verbesserungsauftrag; ausreichende Bestimmtheit, Anschluss des Gesetzeswortlauts, ausreichende Erkennbarkeit, was nachzutragen ist; Verbesserungsauftrag durch im Devolutionsweg zuständig gewordene Oberbehörde, weiter wirksam nach Rückziehung des Devolutionsantrags)