Krnt StrG: § 2 Abs 1 (öffentliche Straße, Begriff; dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die ausdrücklich gewidmet oder in langjähriger Übung durch mindestens 30 Jahre zum Verkehr benützt, einem dringenden Verkehrsbedürfnis dienend; Servitutsberechtigte, die aufgrund privatrechtlichem Titel zur Benützung berechtigt, bei der Beurteilung, ob dringendes Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit vorliegt, nicht miteinzubeziehen; Bedürfnis zweier Anrainer allein kein Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit; Baumaßnahmen, die die Benützbarkeit beeinträchtigen, hemmen den Lauf der Dreißigjahresfrist nicht)