Vlbg StrG: § 2 Abs 1 (Gemeingebrauch; die jedermann unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße und straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten Grenzen zustehende Benützung zum Fußgänger- und Fahrzeugverkehr)
§ 2 Abs 3 (ebenso; strittig, ob und in welchem Umfang Gemeingebrauch; Entscheidung der Behörde)