Tir StrG: § 1 Abs 3 (Anwendungsbereich, Ausnahmen; Güterweg nach Güter- und Seilwege-Landesgesetz; auch Bildung einer Straßeninteressentschaft ausgeschlossen) § 2 Abs 3 (öffentliche Straße; dem Gemeingebrauch gewidmete Straße)
§ 16 Abs 1 (öffentliche Interessentenstraße; Bildung durch Beschluss oder Bescheid)