ASVG: § 69 Abs 6 (Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge; Rückforderungsrecht des Versicherten, soweit er die Beiträge selbst getragen hat; Rückforderung der Dienstnehmeranteile)
VwGH 19. 12. 2012, 2011/08/0036
1. Gem § 69 Abs 6 ASVG steht die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im Übrigen dem Dienstgeber. Aus dieser Bestimmung folgt nach der Rsp des VwGH - ungeachtet des Umstandes, dass der Dienstgeber Schuldner der Beitragsschuld auch hinsichtlich der Dienstnehmeranteile ist (§ 58 Abs 2 ASVG) -, dass hinsichtlich der Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge, die der (vermeintlich) Versicherte selbst getragen hat, ein Verwaltungsrechtsverhältnis unmittelbar zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger besteht, wobei über den geltend gemachten Rückforderungsanspruch im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist. Unter dem Begriff der "entrichteten" Beiträge, soweit sie der Versicherte "selbst getragen" hat, sind nicht nur jene Beiträge zu verstehen, die der Versicherte selbst entrichtet (im Sinne von "bezahlt") hat, sondern auch jene Anteile an den vom Dienstgeber entrichteten Beiträgen, die als Dienstnehmeranteile infolge Ausübung des Abzugsrechtes des Dienstgebers gem § 60 Abs 1 ASVG vom Dienstnehmer selbst getragen, nämlich von seinem Entgelt abgezogen werden (VwGH 7. 4. 1992, 87/08/0086, Slg 13.604 A; ebenso OGH 13. 7. 2006, 8 ObA 69/05p).