ASVG: § 67 Abs 10 (Haftung des Vertreters juristischer Personen für Beitragsschuldigkeiten; schuldhafte Meldepflichtverletzung; Pflichten des Beitragsschuldners; "den Vertretern auferlegte Pflichten"; fehlende Feststellungen zur Kausalität der Pflichtverletzung; Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern; aktive Überwachungspflicht hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete nur, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln)