AlVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt)
§ 9 Abs 8 (Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; Angabe der Gründe, die die zugewiesene Maßnahme zur Behebung einer bestehenden Problemlage notwendig oder nützlich erscheinen lassen)