Tir GrundsicherungsG 2006: § 1 Abs 3 (Notlage, Begriff; Berücksichtigung auch von Schulden, die in der Vergangenheit begründet wurden und sich in einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken)
§ 3 Abs 6 (Verordnungsermächtigung betreffend Arten, Formen und Ausmaß der Grundsicherung, Richtsätze)