Oö SozialhilfeG 1998: § 2 Abs 5 (Grundsatz der Subsidiarität)
§ 8 Abs 1 (Bemühenspflicht)
§ 8 Abs 2 Z 3 (ebenso; demonstrative Aufzählung von Fällen des Beitrages der hilfebedürftigen Person zur Bewältigung ihrer sozialen Notlage; Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Sozialhilfe nicht erforderlich wäre; unterlassene Geltendmachung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer; Subsidiarität der Sozialhilfe)