FSG idF BGBl I 2011/61: § 30 Abs 3 (Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigung; Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war; diesfalls ist die Entziehung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet)