FPG: § 9 Abs 2 (Verweigerung der Ausstellung einer Karte für Geduldete; Ausschluss der Berufung; geänderte Rechtslage während Berufungsverfahren)
VwGH 7. 11. 2012, 2012/18/0093
Die Beschwerde räumt ein, dass zu jener Zeit, als die hier gegenständliche Berufung erhoben wurde, die Möglichkeit der Erhebung einer solchen durch den zu dieser Zeit geltenden § 9 Abs 2 FPG ausgeschlossen war. Jedoch habe sich mit 8. 12. 2011, somit während des Berufungsverfahrens, die Rechtslage durch die Novellierung des FPG mit BGBl I 112/2011 geändert. Diese Änderung hätte die BerufungsBeh nach Ansicht des Bf berücksichtigen und die Berufung inhaltlich behandeln müssen.