FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel)
§ 66 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; öffentliches Interesse an geordnetem Fremdenwesen; Einreise mit der Absicht zur Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung)