Sbg ROG: § 46 Abs 1 (Einzelbewilligung; Ausschluss der Wirkungen des Flächenwidmungsplanes)
§ 46 Abs 2 (ebenso, strengere Kriterien als nach § 48 bei bestehenden Betrieben)
§ 48 Abs 1 (Grünland-ländliches Gebiet, zulässige Bauten; land- und forstwirtschaftliche Bauten, wenn ein land- und bzw oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits besteht)