AsylG 2005: § 5 Abs 1 (Zuständigkeit eines anderen Staates, Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, Dublin II-VO)
§ 41 Abs 3 letzter Satz (Verfahren vor dem Asylgerichtshof, Beschwerde gegen zurückweisende Entscheidung, Aufhebung, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint)