AsylG 2005: § 10 Abs 2 Z 2 (Ausweisung, Unzulässigkeit bei Verletzung von Art 8 MRK; Interessenabwägung, Eingehen eines Familienlebens während eines prekären Aufenthaltsstatus, Überwiegen der öffentlichen Interessen)
§ 66 Abs 1 (Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof, Voraussetzungen, Ausnahme für Folgeanträge, fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs wegen Unbeachtlichkeit eines Beschwerdevorbringens)