AVG: § 73 Abs 2 (Entscheidungspflicht; Antrag auf internationalen Schutz, Devolutionsantrag, AsylGH, Säumnis, Abweisung, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist; keines, zügige Verfahrensführung ohne unnötigen Aufschub; erforderliche Kontaktaufnahme im Wege österreichischer Vertretungsbehörden mit ausländischen Behörden zur Auskunftserteilung, anderer Maßstab als zB bei Urgenzen gegenüber von der Behörde selbst bestellten Sachverständigen)