WRG 1959 idF BGBl I 2006/123: § 101 Abs 2 (Regelung für den Fall, dass mehrere Wasserrechtsbehörden iSd §§ 98 bis 100 zuständig sind, die alle im Sachbereich Wasserrecht Kompetenzen besitzen, jedoch an unterschiedlicher Stelle in der verwaltungshierarchischen Struktur stehen)