VwGG: § 30 Abs 2 (Beschwerde, aufschiebende Wirkung; keine Regelung über einstweilige Verfügung, etwa im Sinne der Rsp des EuGH in der Rs "Factortame I", Anwendungsvorrang)
VwGG: § 30 Abs 2 (Beschwerde, aufschiebende Wirkung; keine Regelung über einstweilige Verfügung, etwa im Sinne der Rsp des EuGH in der Rs "Factortame I", Anwendungsvorrang)