ZPO: § 64 Abs 1 Z 1 lit f (Verfahrenshilfe, Barauslagen, Glaubhaftmachung; Fahrt-, Porto-, Kopienkosten
VfGH 21. 9. 2012, B 1113/11
1. Die behauptete Begleichung von Barauslagen ist zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO (VfSlg 12.402/1990, 16.905/2003; VfSlg 18.198/2007), [Dies ist hier hinsichtlich der Fahrtkosten und der Portokosten der Fall].