AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrag; Verfolgung im Heimatland; hier: unvollständige Länderberichte zur Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des moldawischen Staates bei Frauenhandel)
VfGH 10. 10. 2012, U 882/12
1. Die Bf, eine Staatsangehörige Moldawiens, reiste am 15. 6. 2001 nach Österr ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Den Antrag begründete Sie damit, dass sie in Moldawien von einem Mann, dem sie Geld schuldete für zwei Wochen festgehalten und dann in einem Lkw nach Österr gebracht worden sei, um dort ihre Schulden abzuarbeiten. In Österr sei ihr jedoch die Flucht gelungen. Nach einer Anfrage an die Staatendokumentation und einer neuerlichen Einvernahme wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Bf im zweiten Rechtsgang mit B vom 6. 6. 2011 erneut ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf nach Moldawien zulässig, die Ausweisung der Bf jedoch auf Dauer unzulässig sei. Diesen B begründete das Bundesasylamt damit, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates anhand der Länderfeststellungen als gegen angesehen werden müsse. Der AsylGH wies die Beschwerde mit 20. 4. 2012 ab und schloss sich inhaltlich der Beurteilung des Bundesasylamtes an. Der AsylGH sah dabei von eigenen Länderfeststellungen ab und verwies stattdessen auf die, auch vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte.