FPG: § 76 Abs 1, Abs 2 Z 1 (Schubhaft; Verhältnismäßigkeitsgebot; kein Verstoß gegen Gleichheitssatz oder Legalitätsprinzip)
§ 77 Abs 1 (Schubhaft; Anwendung gelinderer Mittel; keine freie Wahlmöglichkeit der Behörde; Bestimmung ausreichend determiniert und differenziert)