DSG: § 1 Abs 1 (Schutz des Datengeheimnisses)
§ 1 Abs 2 (Gesetzesvorbehalt für Eingriffe staatlicher Behörden, soweit Verwendung der Daten nicht im lebenswichtigen Interesse oder mit Zustimmung des Betroffenen erfolgt; Zustimmungsunfähigkeit, "Notstandsklausel", Prüfung und Begründung im Einzelfall erforderlich)