BG über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (ZiviltechnikerkammerG 1993, ZTKG) idF BGBl I 2011/55: § 55 Abs 4 (Disziplinarvergehen; Einleitung eines Disziplinarverfahrens binnen sechs Monaten, gerechnet von jenem Zeitpunkt, ab dem der Disziplinarausschuss von einem Disziplinarvergehen Kenntnis erlangt hat; nach Verstreichen von zehn Jahren seit der Beendigung des Disziplinarvergehens darf kein Erkenntnis mehr gefällt oder vollstreckt werden; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung)