VerbrechensopferG idF BGBl I 2010/4: § 1 Abs 1 (Kreis der Anspruchsberechtigten)
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§ 6a (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld; Anrechnung von bereits vom Täter erhaltene Entschädigungen für Schmerzengeld auf allfällige Entschädigung nach § 6a)