AußHG: § 21 Abs 1 Z 1 (Feststellungsbescheide; Feststellung einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EG; beabsichtigter Export von Ersatzteilen von Pumpen in den Iran; Bewilligungspflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EG im Hinblick auf Verweigerung des Exports einer entsprechenden Pumpe durch einen anderen Mitgliedstaat der EU an denselben Endverwender im Iran)