AVG: § 58 (Bescheid; Wesensmerkmale; hier: Erledigung der Arbeiterkammer ist nicht als Bescheid zu qualifizieren; bloß nicht-normative Information)
VwGH 18. 12. 2012, 2012/11/0231
1. Die gegenüber der Bf ergangene Erledigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich (iF: AK) vom 13. 11. 2012 hat folgenden Wortlaut (als "Bezug" ist "Brief vom 12. 11. 12" angegeben; anonymisiert): "Auskunft gem § 13 ArbeiterkammerG (im Folgenden: AKG); Sehr geehrte Frau W(…) … Gem AKG geben wir Ihnen gerne Rechenschaft über den letzten Rechnungsabschluss und den aktuellen Jahresvoranschlag. Die entsprechende Passage des AKG legen wir diesem Schreiben bei. Selbstverständlich verlangt das Gesetz nicht, dass wir Auskünfte über die Kosten einzelner Projekte erteilen. Wir können Ihnen aber versichern, dass wir mit den Beiträgen unserer Mitglieder sparsam und verantwortungsvoll umgehen. Im Endeffekt kommen für jeden Euro Umlage drei Euro an Leistungen für unsere Mitglieder zurück. Mehr darüber, wofür wir stehen und was wir leisten, finden Sie auf www.arbeiterkammer.com bei "Die AK in OÖ". … Mit freundlichen Grüßen Der Direktor, Der Präsident, Dr. J(…), Dr. J(…) i.A. A(…)"