AVG: § 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit; Beurteilung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; Prozessfähigkeit; keine Prüfung trotz entsprechender Hinweise)
§ 66 Abs 4 (Berufung; Berufungsentscheidung; Zurückweisung wegen Verspätung; keine Prüfung der Prozessfähigkeit)