AVG: § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme des Verfahrens; Zeugenaussage als neu entstandenes Beweismittel; im vorliegenden Fall fehlende Beantragung der grundsätzlich bekannten Zeugen im aufzunehmenden Verfahren; fehlende Greifbarkeit der Zeugen im damaligen Verfahren stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar)